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   VG Hamburg, 27.08.2003 - 19 VG 2874/2003   

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VG Hamburg, 27.08.2003 - 19 VG 2874/2003 (https://dejure.org/2003,53176)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2003 - 19 VG 2874/2003 (https://dejure.org/2003,53176)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2003 - 19 VG 2874/2003 (https://dejure.org/2003,53176)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Thüringen, 10.07.2007 - 2 EO 184/07

    Anordnung des Ruhens der Approbation eines Apothekers, Wechsel der

    Angesichts des unterschiedlichen Wortlauts von § 8 Abs. 1 Nr. 2 BApO einerseits und Nr. 3 andererseits ist - entgegen der im Vortrag des Antragsgegners anklingenden Auffassung - kein Raum, die ausschließlich in Nr. 3 erwähnten bloßen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung auch auf die Nr. 2 zu erstrecken (so auch: VG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2003 - 19 VG 2874/2003 -, Juris, Rdnr. 3).
  • VG Augsburg, 12.01.2017 - Au 2 K 15.1777

    Ruhen der Apporbation als Arzt

    Bereits die Begriffsbestimmung "Wegfall" der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO bezeichneten Voraussetzungen belegt, dass es sich hierbei um, wenn auch im Abgleich zum endgültigen Widerruf der Approbation (§ 5 Abs. 2 BÄO) zwar vorübergehende, dennoch aber um eindeutige und zweifelfreie Befunde handeln muss, da ansonsten § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO Platz greift (vgl. VG München, U.v. 23.11.2010 - M 16 K 10.3802 - juris Rn. 33; VG Hamburg, B.v. 27.8.2003 - 19 VG 2874/2003 - juris Rn. 3).
  • VG München, 23.11.2010 - M 16 K 10.3802

    Ruhen der Approbation

    Bereits die Begriffsbestimmung "Wegfall" der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO bezeichneten Voraussetzungen belegt, dass es sich hierbei um, wenngleich im Abgleich zum endgültigen Widerruf der Approbation (§ 5 Abs. 2 BÄO) zwar vorübergehende, dennoch aber um eindeutige und zweifelfreie Befunde handeln muss, da ansonsten § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO Platz greift (vgl. insofern Verwaltungsgericht Hamburg vom 27.8.2003, Az. 19 VG 2874/2003 -juris).
  • VG München, 17.04.2008 - M 16 S 08.1345

    Ruhen der Approbation; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter

    Bloße Zweifel am Fortbestand der Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes reichen allein nicht aus, wie der Umkehrschluss aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO belegt (wie VG Hamburg vom 27.8.03, Az. 19 VG 2874/2003-juris).
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